Perspektivprozess und Strukturreform in Oldenburg

Verwaltungsreform

 in der Ev.-luth. Kirche in Oldenburg

 


Ein Antrag zur Verwaltungsreform


Synodaler Heuer

(Foto: M. Bruns)

Zu Vorlage 172

Oldenburg, den 16. Nov. 2006

    

Vorschlag zum Rahmenbeschluß "Verwaltungsstruktur"

1.) Das Organ "Oberkirchenrat" nimmt die Aufgaben eines zentralen Verwaltungsamtes wahr.
2.1) In den sechs neu zu bildenen Kirchenkreisen wird jeweils ein regionales Verwaltungsamt eingerichtet. Mehrere Kirchenkreise können auch ein gemeinsames regionales Verwaltungsamt einrichten.
2.2) Das regionale Verwaltungsamt liegt in der Trägerschaft der Kirchengemeinden des jeweiligen Kirchenkreises; es ist in einer einheitlichen Rechtsform (z.B. als Zweckverband oder Kirchenkreisamt) zu errichten.
2.3) Alle Kirchengemeinden des Kirchenkreises sind verpflichtet, sich dem jeweiligen regionalen Verwaltungsamt anzuschließen und es zu nutzen (Anschluß- und Benutzungszwang).
2.4) Für die Erledigung ortsnaher Aufgaben werden Kirchenbüros in gemeindlicher Trägerschaft eingerichtet. Diese können auch in Nachbarschaftskooperation eingerichtet werden. Die Aufgaben der Kirchenbüros sind differenziert zu beschreiben.
2.5) Die Anstellungsträgerschaft für die Mitarbeiter/innen der regionalen Verwaltungsämter und der Kirchenbüros besteht zur jeweiligen regionalen Trägerorganisation.
3.) In einem Kirchengesetz sind für das zentrale Verwaltungsamt, für die regionalen Verwaltungsämter und für die Kirchenbüros u.a. verbindlich zu regeln:

- Aufgaben und Zuständigkeiten

- einheitliche Organisationsstrukturen

- einheitliche Verfahrensabläufe

- einheitliche Personalstrukturen

- einheitliche Regelung der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht

- Finanzierung der Personal- und Sachkosten

3.1) Zu prüfen ist, inwieweit Aufgaben des zentralen Verwaltungsamtes zur Aufgabenerfüllung nach Weisung an die regionalen Verwaltungsämter delegiert werden können.
3.2) Es ist ein weisungsfreies Rechnungsprüfungsamt einzurichten.
4.) Es ist durch Kirchengesetz zu regeln, dass durch Beschluß der Synode eine Änderung der Verwaltungsstrukturen erfolgen kann, wenn dies zur existenzielles Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltung unabdingbar ist; hierfür ist insbesondere eine wesentliche Veränderung der kirchlichen Finanzen und der Mitgliederzahlen maßgeblich.
5.) Hinsichtlich der Umsetzung der Beschlüsse wird auf Punkt V des Rahmenbeschlusses der Steuerungsgruppe vom 10.10.2006 verweisen.



 

         

   
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