| 1.) |
Das
Organ "Oberkirchenrat" nimmt die Aufgaben eines
zentralen Verwaltungsamtes wahr. |
| 2.1) |
In den
sechs neu zu bildenen Kirchenkreisen wird jeweils ein regionales
Verwaltungsamt eingerichtet. Mehrere Kirchenkreise können auch
ein gemeinsames regionales Verwaltungsamt einrichten. |
| 2.2) |
Das
regionale Verwaltungsamt liegt in der Trägerschaft der
Kirchengemeinden des jeweiligen Kirchenkreises; es ist in einer
einheitlichen Rechtsform (z.B. als Zweckverband oder
Kirchenkreisamt) zu errichten. |
| 2.3) |
Alle
Kirchengemeinden des Kirchenkreises sind verpflichtet, sich dem
jeweiligen regionalen Verwaltungsamt anzuschließen und es zu
nutzen (Anschluß- und Benutzungszwang). |
| 2.4) |
Für
die Erledigung ortsnaher Aufgaben werden Kirchenbüros in
gemeindlicher Trägerschaft eingerichtet. Diese können auch in
Nachbarschaftskooperation eingerichtet werden. Die Aufgaben der
Kirchenbüros sind differenziert zu beschreiben. |
| 2.5) |
Die
Anstellungsträgerschaft für die Mitarbeiter/innen der
regionalen Verwaltungsämter und der Kirchenbüros besteht zur
jeweiligen regionalen Trägerorganisation. |
| 3.) |
In
einem Kirchengesetz sind für das zentrale Verwaltungsamt, für
die regionalen Verwaltungsämter und für die Kirchenbüros u.a.
verbindlich zu regeln: |
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-
Aufgaben und Zuständigkeiten
-
einheitliche Organisationsstrukturen
-
einheitliche Verfahrensabläufe
-
einheitliche Personalstrukturen
-
einheitliche Regelung der Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht
-
Finanzierung der Personal- und Sachkosten |
| 3.1) |
Zu
prüfen ist, inwieweit Aufgaben des zentralen Verwaltungsamtes
zur Aufgabenerfüllung nach Weisung an die regionalen
Verwaltungsämter delegiert werden können. |
| 3.2) |
Es ist
ein weisungsfreies Rechnungsprüfungsamt einzurichten. |
| 4.) |
Es ist
durch Kirchengesetz zu regeln, dass durch Beschluß der Synode
eine Änderung der Verwaltungsstrukturen erfolgen kann, wenn
dies zur existenzielles Sicherung einer ordnungsgemäßen
Verwaltung unabdingbar ist; hierfür ist insbesondere eine
wesentliche Veränderung der kirchlichen Finanzen und der
Mitgliederzahlen maßgeblich. |
| 5.) |
Hinsichtlich
der Umsetzung der Beschlüsse wird auf Punkt V des
Rahmenbeschlusses der Steuerungsgruppe vom 10.10.2006 verweisen. |
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