| I. |
Allgemeiner
Grundsatz:
| 1.) |
Es
soll eine einheitliche, zweistufige Kirchenverwaltung
mit örtlichen Kirchenbüros und einer integrierten
Zentrale in Oldenburg geben. |
| 2.) |
Gegenüber
der Zentrale besteht für alle Kirchengemeinden und
Kirchenkreise ein Anschluss- und Benutzungszwang
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| II. |
Kirchenbüros:
| 1.) |
Die
Kirchenbüros mit fester Aufgabenstellung (entsprechend
der anliegend ausgearbeiteten Zuständigkeiten)
nehmen die örtlichen Verwaltungsaufgaben wahr. |
| 2.) |
Die
Kirchengemeinden richten die Kirchenbüros allein oder
im Verbund mit anderen Kirchengemeinden ein. Sie sind
Anstellungsträger der Mitarbeiter der Kirchenbüros. |
| 3.) |
Die
Finanzierung der Kirchenbüros erfolgt zweckgebunden
nach festen Schlüsselsätzen über landeskirchliche
Zuweisungen.
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| III. |
Zentrale:
| 1.) |
In
der Zentrale werden alle außerhalb der Kirchenbüros
anfallenden Verwaltungsaufgaben der Ev.-Luth. Kirche in
Oldenburg erledigt. Dieses gilt sowohl für die
Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden, Kirchenkreise
und Kirchenverbände als auch für die Aufgaben des
Oberkirchenrates. |
| 2.) |
Alle
nicht in den Kirchenbüros angestellten
Verwaltungsmitarbeiter werden in eine zentrale
Anstellungsträgerschaft bei der Landeskirche überführt.
Die genauen Modalitäten sind zu erarbeiten. |
| 3.) |
Die
Zentrale wird einheitlich geleitet. Das hierfür zuständige
kirchenleitende Organ wird im Rahmen der Entscheidungen
über die Kirchenleitungsstruktur bestimmt.
Beschwerdeinstanz ist ein anderes kirchenleitendes Organ
der Landeskirche. Die Geschäftsführung der Zentrale
wird vom juristischen Mitglied des Oberkirchenrates
wahrgenommen. |
| 4.) |
Die
Finanzierung der zentralen Kirchenverwaltung erfolgt über
den landeskirchlichen Haushalt.
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| IV. |
Überleitung:
| 1.) |
In
der Übergangszeit (bis zum 31.12.2012) bleiben neben
der Zentrale Außenstellen für einzelne Aufgaben
bestehen. Der Prozess der Aufgabenkonzentration (vgl.
III.) wird regelmäßig durch eine die Verwaltungsreform
begleitende Arbeitsgruppe geprüft. Für die Bereiche
Anstellungsträgerschaft, Leitung und Finanzierung gilt
III. |
| 2.) |
Betriebsbedingte
Kündigungen soll es nicht geben. |
| 3.) |
Mit
der Umsetzung des Beschlusses wird zum 01.01.2007
begonnen. Die Umsetzung soll bis zum 31.12.2012
abgeschlossen sein. |
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