| I. |
Allgemeiner
Grundsatz:
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Es
soll eine einheitliche Kirchenverwaltung mit einem
zentralen Verwaltungsamt und regionalen
Dienststellen geben. Daneben bestehen Kirchenbüros
für die Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinden haben
gegenüber der einheitlichen Verwaltung einen Auskunfts-
und Beratungsanspruch. |
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Gestrichen:
Gegenüber
der Zentrale besteht für alle Kirchengemeinden und
Kirchenkreise ein Anschluss- und Benutzungszwang
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| II. |
Kirchenbüros:
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Für
die Erledigung ortsnaher Aufgaben werden Kirchenbüros
eingerichtet, die in gemeindlicher Trägerschaft
verbleiben. Diese können in Nachbarschaftskooperation
eingerichtet werden. Die Aufgaben der Kirchenbüros sind
differenziert zu beschreiben. Für die Finanzierung der
Kirchenbüros erhalten die Kirchengemeinden
zweckgebundene Zuweisungen.
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| III. |
Einheitliche
Verwaltung
| 1.) |
Es
besteht eine zentrale
Anstellungsträgerschaft zur Körperschaft
"Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg". |
| 2.) |
Die
Verwaltung wird zentral mit regionalen
Dienststellen organisiert. Sie unterliegt einer
unabhängigen Rechnungsprüfung. Der gemeinsame
Kirchenausschuss ist das Beschwerdeorgan. |
| 3.) |
In
jedem der
sechs zu bildenden Kirchenkreisen besteht eine
regionale Dienststelle. Für die regionalen
Dienststellen sind differenzierte Aufgaben- und
Leistungskataloge zu erstellen. Eine Schwerpunktbildung
in einzelnen Dienststellen mit kirchenkreisübergreifender
Zuständigkeit ist nach regionalen Besonderheiten zulässig
und wünschenswert. |
| 4.) |
Bei
Entscheidungen über die Änderung,
Zusammenlegung bzw. Auflösung von regionalen
Dienststellen wird im betroffenen Kirchenkreis
das Einvernehmen hergestellt. Kann mit einer
Kirchengemeinde das Einvernehmen nicht hergestellt
werden, so wird dieses durch ein Votum des
Kreiskirchenrates ersetzt. Bei der Besetzung der Leitung
der regionalen Dienststelle wird der Kirchenkreis angehört. |
| 5.) |
Die
zentrale Verwaltung führt die Rechts- und Fachaufsicht
über die regionalen Dienststellen. Sie übt ebenfalls
die Rechtsaufsicht über die Kirchenbüros aus. Darüber
hinaus ist darzustellen, welche allgemeinen Aufgaben
sinnvollerweise zentral geleistet werden. |
| 6.) |
Die
Finanzierung der einheitlichen Verwaltung erfolgt aus
dem landeskirchlichen Haushalt.
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| IV. |
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Im
Blick auf die zukünftige Entwicklung der kirchlichen
Finanzen und der Mitgliederzahlen ist
eine weitergehende Zentralisierung jeweils zu überprüfen.
Eine Überprüfung und Auswertung dieser Struktur ist
erstmals der Herbstsynode 2010 vorzulegen. |
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| V. |
Umsetzung
| 1.) |
Die
Synode setzt mit diesem Beschluss eine Arbeitsgruppe
unter Beteiligung von Synodalen, Mitgliedern und
Mitarbeitern des Oberkirchenrats, Vertretern von
Verwaltungs-/Rentämtern, Pfarrsekretärinnen sowie der
Mitarbeitervertretung ein. Diese erarbeitet bis
zur Tagung der Synode im Mai 2007 eine
Gesetzesvorlage mit Ausführungsbestimmungen zu diesem
Beschluss. Sie überprüft die rechtlichen
Voraussetzungen für dessen Umsetzung, ggf. auch
notwendige Änderungen der Kirchenordnung. |
| 2.) |
Die
Arbeitsgruppe wird unterstützt durch eine hauptamtliche
Geschäftsführung. |
| 3.) |
Die
Umsetzung der neuen Verwaltungsstruktur soll zum
1. Januar 2008 beginnen und mit dem Ablauf des
31. Dezember 2012 abgeschlossen sein. |
| 4.) |
Es
ist rechtlich sicherzustellen, dass ab sofort die
Personal- und Finanzentscheidungen auf allen Ebenen der
zukünftigen Struktur entsprechen. |
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Gestrichen/Entfällt:
Betriebsbedingte
Kündigungen soll es nicht geben. |
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