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Erläuterungen:
Zu
a):
Dieser
Forderung gerecht zu werden, war gerade im nördlichen Bereich
unserer Kirche und in der Wesermarsch schwierig, da sich hier
viele kleine Gemeinden befinden. Damit jede Gemeinde in der
Kreissynode vertreten ist, soll jede mindestens eine Stimme als
sog. Grundmandat erhalten. Um jeder Gemeinde ein solches
Grundmandat zu ordnen zu können, haben wir das Zählverfahren
nach Hare-Niemeyer angewandt. Eine solche Beteiligung von
kleinen Gemeinden (die in einem anderem Zählverfahren Aufgrund
ihrer Mitgliederzahl ohne stimmberechtigtes Mandat wären) nimmt
in Kauf, dass kleinere Gemeinden gegenüber größeren bevorzugt
werden. Deshalb sind größere Gemeinden nunmehr mit weniger
Synodalen als bisher in der Kreissynode vertreten.
Sofern
einzelne Eingaben bemängeln, dass etwa gleichgroße Gemeinden
in anderen Synoden stärker vertreten sind als sie, ist dieser
Vergleich unzulässig: Denn Grundlage zur Berechnung der
Sitzverteilung je Synode ist immer nur der einzelne eigene
Kirchenkreis. D.h. je mehr (Klein-) Gemeinden ein Kirchenkreis
hat, desto mehr zu verteilende Sitze fallen den Grundmandaten
zu.
Zu
b):
Schon
bei der Änderung des Kreiskirchengesetzes (KreiskirchenG) vom
17. November 2000 ist die Zahl der Kreissynodalen begrenzt
worden. In diesem Zusammenhang darf auf §1 des genannten
Gesetzes verwiesen werden. Der Gedanke war damals, und diese
Einschätzung hat sich auch heute nicht geändert, dass zu große
Kreissynoden der Arbeitsfähigkeit dieser Gremien nicht zuträglich
ist. Aus unserer Sicht hat sich die Begrenzung bewährt und
sollte nicht aufgegeben werden.
Sofern
sich in Zukunft wesentliche Veränderungen in den Kirchenkreisen
ergeben, wäre dann die Verteilung der Mandate im Kirchenkreis
erneut zu bedenken und zu berechnen. Ein solcher Fall wird durch
§3 unseres Entwurfes zum Kirchenkreisgesetz geregelt.
Zu
c):
Die
Verteilung der Mandate auf Ehrenamtliche und Pfarrer/innen in
den Synoden ist aus Sicht des Ausschusses nicht aufzugeben, denn
sie hat sich bewährt. Bei einer Änderung des oben angeführten
Schlüssels würde sich auch der Charakter der Synode ändern.
Nach
unserem Verständnis können auch Ehrenamtliche die Interessen
ihrer Gemeinden nachhaltig vertreten, dieses gilt für jeden
Gemeindeglied (siehe Artikel 14 KO) und in besonderem Maße für
das Mitglied eines Gemeindekirchenrats (siehe Artikel 18 KO).
Der
Einwand, es hätten dann Pfarrerinnen und Pfarrer kleiner
Gemeinden, die nicht in der Kreissynode vertreten sind, keine Möglichkeit,
in die (Landes-)Synode gewählt zu werden, ist mit Blick auf
Artikel 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 unserer KO
nicht zutreffend.
Zu
d):
Mit
dem Ausbau der Kooperationsregionen zu neuen Kirchenkreisen
verfolgte die 46. Synode im Frühjahr 2006 das Ziel, den Zeit-
und Gremienaufwand auf paralleler Ebene zu reduzieren und den
damit verbundenen Organisations- und Verwaltungsaufwand zu
verschlanken. Würde man die Grenzen der Kirchenkreise nach
alternativen Zusammenhängen zuschneiden, käme es wieder zu
eine deutlich höheren Anzahl von Kirchenkreisen. In diesem Fall
würde auch der Effekt verloren gehen, durch größere Regionen
auch zukunfts- und überlebensfähige Strukturen zu schaffen.
Zudem ist das Zusammenspiel von politischen Landkreisen mit der
Kirche im Vergleich zum Bundesland und den kommunalen Gemeinden
mittlerweile von vernachlässigbarer Bedeutung.
Zu
e):
Die
namentliche Benennung der neuen Kirchenkreise sind den in
Vorlagen bisher nur Arbeitstitel. Für konstruktive Vorschläge
sind wir offen und dankbar.
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