Leitlinien von 1990


Leitlinien für den Dienst, die Fortbildung und die Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ev.-luth. Kirche in Oldenburg

   

I. Auftrag

"Die Gemeinde ist dazu berufen, mit Wort und Tat Christus als den Herrn und Heiland vor allem Volk zu bezeugen" (KO Art. 4 Abs. 4).

Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben teil an der Verantwortung und Erfüllung dieses Auftrags: sie nehmen ihn wahr, indem sie ihre Gaben, Fähigkeiten und Interessen in die verschiedenen Bereiche kirchlicher Arbeit einbringen.

Im gegenseitigen Austausch und in der Begegnung mit dem bliblischen Zeugnis finden sie Mut für ihr Engagement und zum Leben in Kirche und Gemeinde. "Dienst einander, ein jeder mit der Gabe, die er empfangen hat, als die guten Haushalter der mancherlei Gnade Gottes" (1. Petr. 4, 10).

  1. Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind im Bereich der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise sowie regional und überregional tätig.
  2. Jede Form von Mitarbeit, einschließlich einer "Mitarbeit auf Zeit", wird anerkannt und nicht als selbstverständlich hingenommen.
  3. Bei Gemeindegliedern und in der Öffentlichkeit ist das Bewußtsein für ehrenamtliche Arbeit zu vertiefen. Dazu werden die jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ihre Aufgaben bekannt gemacht (z.B. Gottesdienst, Gemeindebrief, Pressemeldung). Der Einsatz ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter muß Anerkennung und Dank finden.
  4. Vielfach wachsen ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Aufgaben hinein und übernehmen Dienst von unterschiedlicher Verbindlichkeit und Beanspruchung. Daraus entstehen für die jeweils zuständige Verantwortlichen und Leitungsorgane Verpflichtungen: 

    - Aufgaben, Zuständigkeiten und Rechte, finanzielle, örtliche und zeitliche Rahmenbedingungen werden klar benannt. Für manche Aufgaben sind schriftliche Vereinbarungen angezeigt.

    - Zusammen mit der Mitarbeiterin, dem Mitarbeiter wird eine angemessene Weise der Beauftragung und (gottesdienstlichen) Einführung gesucht und durchgeführt.

  5. Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben über vertrauliche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrem Dienst bekannt werden, nach außen Schweigen zu bewahren. Wo wie seelsorgerlich tätig werden, ist das Seelsorgegeheimnis zu wahren.
II. Begleitung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf kontinuierliche fachliche, persönliche und seelsorgerliche Begleitung. Dazu werden geeignete Personen benannt.

Kirchengemeinden schaffen verbindliche und regelmäßige Kontakte zu den Ehrenamtlichen, um die Zusammenarbeit, den Erfahrungsaustausch, die konzeptionelle Planung und den Informationsfluß zu fördern und zu sichern. Darüber hinaus findet wenigstens halbjährlich eine Zusammenkunft der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Kirchengemeinde statt.

 

III.

Fortbildung

   

1.

Für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient Fortbildung der notwendigen Befähigung und Zurüstung für ihre Arbeit. Ihnen ist die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen der Gemeinden und Kirchenkreise sowie überregionaler Ämter, Werke und Einrichtungen zu ermöglichen.
2.

Die Fortbildung soll

- zur Reflexion des persönlichen Engagements in der jeweiligen Aufgabe und Funktion anleiten,

- zur Auseinandersetzung mit Fragen des Glaubens anregen,

- fachliche Hilfen zur Erfüllung der übernommenen Aufgaben geben,

- Orientierung über Aufgaben und gegenwärtige Herausforderungen der Kirche vermitteln.

Zur Fortbildung gehört auch die Einübung in die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

3. Die Gestaltung von Fortbildungsangeboten richtet sich an der konkreten Zielgruppe aus. Für spezielle Aufgaben werden besondere Formen der Beratung und Begleitung angeboten (z.B. Supervision, Teamberatung, Gemeindeberatung).
4. Bei der Planung und Gestaltung von Fortbildungsmaßnahmen ist die familiäre und berufliche Situation der einzelnen Mitarbeiterin / des einzelnen Mitarbeiters zu berücksichtigen.
5.

Für bestimmte Dienste (z.B. Kindergottesdienst) können auf regionaler Ebene Beauftragte bestellt werden, die sich besonders der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter annehmen sollen.

Die Beauftragten arbeiten mit den überregionalen Trägern der Fortbildungsmaßnahmen für Ehrenamtliche zusammen.

 

IV.

Finanzierung

 

1. Die Haushalte der Stellen, in deren Bereich Ehrenamtliche mitarbeiten, sehen in angemessenem Umfang finanzielle Mittel vor. Die verfügbaren Mittel stehen auf Beschluß des Gemeindekirchenrates den jeweiligen Verantwortlichen zur Verfügung und Abrechnung.

Die verantwortlichen ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei der Aufstellung des Haushaltsplanes zu hören.

2. Die für ihren Dienst notwendigen Auslagen werden Ehrenamtlichen ersetzt. Dazu gehören unter anderem Telefon- und Portoauslagen, Materialersatz, Fahrtkosten, ggf. Fachzeitschriften und Fachbücher.
3. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsmaßnahmen werden die entsprechenden Ausgaben (Teilnehmerbeiträge, Fahrtkosten) ersetzt. Die entsprechenden Mittel sind in den Haushaltsplänen auszuweisen.

Rechzeitige Absprachen mit dem Kostenträger ist Voraussetzung. In bestimmten Fällen kann eine Eigenbeteiligung erwartet werden; dies gilt z.B. bei länger dauernden Fortbildungen, deren Gewinn für die Teilnehmerin / den Teilnehmer über die unmittelbare Anforderungen des ehrenamtlichen Dienstes hinausgeht oder bei kurzfristigen, unbegründeten Absagen).

      
Rastede, den 14. November 19990

 

http://www.hilfsorganisationen.de

 

   
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