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Leitlinien
von 1990
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Leitlinien
für den Dienst, die Fortbildung und die Begleitung
ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ev.-luth.
Kirche in Oldenburg
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| I. |
Auftrag
"Die Gemeinde ist dazu
berufen, mit Wort und Tat Christus als den Herrn und Heiland vor
allem Volk zu bezeugen" (KO Art. 4 Abs. 4).
Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter haben teil an der Verantwortung und Erfüllung
dieses Auftrags: sie nehmen ihn wahr, indem sie ihre Gaben,
Fähigkeiten und Interessen in die verschiedenen Bereiche
kirchlicher Arbeit einbringen.
Im gegenseitigen Austausch und in
der Begegnung mit dem bliblischen Zeugnis finden sie Mut für
ihr Engagement und zum Leben in Kirche und Gemeinde.
"Dienst einander, ein jeder mit der Gabe, die er empfangen
hat, als die guten Haushalter der mancherlei Gnade Gottes"
(1. Petr. 4, 10).
- Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter sind im Bereich der Kirchengemeinden, der
Kirchenkreise sowie regional und überregional tätig.
- Jede Form von Mitarbeit,
einschließlich einer "Mitarbeit auf Zeit", wird
anerkannt und nicht als selbstverständlich hingenommen.
- Bei Gemeindegliedern und in
der Öffentlichkeit ist das Bewußtsein für ehrenamtliche
Arbeit zu vertiefen. Dazu werden die jeweiligen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ihre Aufgaben bekannt
gemacht (z.B. Gottesdienst, Gemeindebrief, Pressemeldung).
Der Einsatz ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
muß Anerkennung und Dank finden.
- Vielfach wachsen ehrenamtliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Aufgaben hinein und
übernehmen Dienst von unterschiedlicher Verbindlichkeit und
Beanspruchung. Daraus entstehen für die jeweils zuständige
Verantwortlichen und Leitungsorgane Verpflichtungen:
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-
Aufgaben, Zuständigkeiten und Rechte, finanzielle,
örtliche und zeitliche Rahmenbedingungen werden
klar benannt. Für manche Aufgaben sind schriftliche
Vereinbarungen angezeigt.
-
Zusammen mit der Mitarbeiterin, dem Mitarbeiter wird
eine angemessene Weise der Beauftragung und
(gottesdienstlichen) Einführung gesucht und
durchgeführt. |
- Ehrenamtliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter haben über vertrauliche Angelegenheiten,
die ihnen bei ihrem Dienst bekannt werden, nach außen
Schweigen zu bewahren. Wo wie seelsorgerlich tätig werden,
ist das Seelsorgegeheimnis zu wahren.
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| II. |
Begleitung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
haben Anspruch auf kontinuierliche fachliche, persönliche und
seelsorgerliche Begleitung. Dazu werden geeignete Personen
benannt.
Kirchengemeinden schaffen
verbindliche und regelmäßige Kontakte zu den Ehrenamtlichen,
um die Zusammenarbeit, den Erfahrungsaustausch, die
konzeptionelle Planung und den Informationsfluß zu fördern und
zu sichern. Darüber hinaus findet wenigstens halbjährlich eine
Zusammenkunft der haupt-, neben- und ehrenamtlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Kirchengemeinde statt.
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| III. |
Fortbildung
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1. |
Für
ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient
Fortbildung der notwendigen Befähigung und Zurüstung
für ihre Arbeit. Ihnen ist die Teilnahme an
entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen der Gemeinden
und Kirchenkreise sowie überregionaler Ämter, Werke
und Einrichtungen zu ermöglichen. |
| 2. |
Die
Fortbildung soll
-
zur Reflexion des persönlichen Engagements in der
jeweiligen Aufgabe und Funktion anleiten,
-
zur Auseinandersetzung mit Fragen des Glaubens anregen,
-
fachliche Hilfen zur Erfüllung der übernommenen
Aufgaben geben,
-
Orientierung über Aufgaben und gegenwärtige
Herausforderungen der Kirche vermitteln.
Zur
Fortbildung gehört auch die Einübung in die
Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern. |
| 3. |
Die
Gestaltung von Fortbildungsangeboten richtet sich an der
konkreten Zielgruppe aus. Für spezielle Aufgaben werden
besondere Formen der Beratung und Begleitung angeboten
(z.B. Supervision, Teamberatung, Gemeindeberatung). |
| 4. |
Bei
der Planung und Gestaltung von Fortbildungsmaßnahmen
ist die familiäre und berufliche Situation der
einzelnen Mitarbeiterin / des einzelnen Mitarbeiters zu
berücksichtigen. |
| 5. |
Für
bestimmte Dienste (z.B. Kindergottesdienst) können auf
regionaler Ebene Beauftragte bestellt werden, die sich
besonders der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter annehmen sollen.
Die
Beauftragten arbeiten mit den überregionalen Trägern
der Fortbildungsmaßnahmen für Ehrenamtliche zusammen.
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| IV. |
Finanzierung
| 1. |
Die
Haushalte der Stellen, in deren Bereich Ehrenamtliche
mitarbeiten, sehen in angemessenem Umfang finanzielle
Mittel vor. Die verfügbaren Mittel stehen auf Beschluß
des Gemeindekirchenrates den jeweiligen Verantwortlichen
zur Verfügung und Abrechnung.
Die verantwortlichen
ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei
der Aufstellung des Haushaltsplanes zu hören. |
| 2. |
Die
für ihren Dienst notwendigen Auslagen werden
Ehrenamtlichen ersetzt. Dazu gehören unter anderem
Telefon- und Portoauslagen, Materialersatz, Fahrtkosten,
ggf. Fachzeitschriften und Fachbücher. |
| 3. |
Den
Teilnehmerinnen und Teilnehmern an
Fortbildungsmaßnahmen werden die entsprechenden
Ausgaben (Teilnehmerbeiträge, Fahrtkosten) ersetzt. Die
entsprechenden Mittel sind in den Haushaltsplänen
auszuweisen.
Rechzeitige Absprachen
mit dem Kostenträger ist Voraussetzung. In bestimmten
Fällen kann eine Eigenbeteiligung erwartet werden; dies
gilt z.B. bei länger dauernden Fortbildungen, deren
Gewinn für die Teilnehmerin / den Teilnehmer über die
unmittelbare Anforderungen des ehrenamtlichen Dienstes
hinausgeht oder bei kurzfristigen, unbegründeten
Absagen). |
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Rastede,
den 14. November 19990 |

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