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Zum Kirchensteuersystem...

   

                   Wie kam es zum Modell der Kirchensteuer

                            und seid wann gibt es sie?

 

 

 

 

"Die Säkularisation [im ursprünglichen Sinne] (12) aufgrund des Reichsdeputationshauptschlusses (1803) in der napoleonischen Ära wirkte sich auf das staatskirchenrechtliche Gefüge aus. Für die Staaten war es nicht mehr möglich, sich mit den in der Mehrzahl im Lande lebenden Religionsgemeinschaften ebenso eng zu verbinden, wie das mit einer einzigen oder wenigstens privilegierten Konfession zuvor der Fall gewesen war, zumal die Religionsfreiheit und staatsbürgerliche Gleichheit nunmehr zu allgemeiner Anerkennung gelangten. Die zunehmende Nötigung zu einer "neutralen" Haltung gegenüber den Religionsgemeinschaften wurde verstärkt durch die großen konfessionsvermischenden Bevölkerungsverschiebungen, welche den Übergang zum liberalen Wirtschafts- und Industriestaat begleiteten...." [weiter...] (Qu: "Die Kirchensteuer, Eine kurze Information, Dr. Jens Petersen, www.ekd.de)

  

"... 1919, als die Kirchensteuerfrage in der Nationalversammlung erörtert wurde, ... waren die Kirchen daran interessiert, die Garantie der Kirchensteuer in die Verfassung aufgenommen zu sehen. Der Verfassungsgeber kam dem Anliegen entgegen und garantierte neben anderen Vermögensrechten in Art. 137 Abs. 6 WRV (Weimarer Reichsverfassung) das Kirchensteuerrecht als die praktisch wichtigste Befugnis, die mit dem Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts verbundenen war."[1]  "In Artikel 137, Absatz 6 heißt es: „Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.“ [2]

„Mit dem Ende des landesherrlichen Kirchenregiments fand auch die grundsätzliche Verpflichtung des Staates, für den Unterhalt der Kirche Sorge zu tragen, ein Ende. Die Absicherung eines eigenen originären Finanzierungsinstruments der Kirche bildete somit die politische und verfassungsrechtliche Konsequenz.“[3]
“Das Reichskonkordat von 1933 zwischen Hitler und dem Hl. Stuhl sicherte den Kirchen weiterhin das Recht auf Erhebung von Kirchensteuern zu (Schlussprotokoll zu Artikel 13). Während im nationalsozialistischen Deutschland die Bestrebungen eher dahin gingen, die Religion zu unterdrücken, blieb die Kirchensteuer unangetastet. Erst zum 1.12.1941 beschloss die Reichsregierung per Gesetz, die staatliche Mithilfe bei der Erhebung der Kirchensteuer zu verweigern. Das führte 1943 z.B. in Bayern dazu, die Kirchensteuer wieder durch eigene Kirchensteuerämter einzutreiben. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland übernahm 1949 in seinem Artikel 140 die Weimarer Regelung. Es heißt dort: „Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“[4]

 

    

Im Netz gefischt: Kirchensteuer
Tabelle der Kirchensteuersätze in Deutschland nach Bundesländern geordnet.

      

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[1] Geschichte der Kirchensteuer auf: http://www.steuer-forum-kirche.de/faq-geschichte.htm Anmerkung: Siehe dazu den Artikel von Dr. Jens Petersen, der auf den Seiten der EKD einzusehen ist: http://www.ekd.de/EKD-Texte/steuer/steuer3.html#3.1

[2] Wikipedia: Geschichtliches: Auf dem Weg zur Kirchensteuer: http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchensteuer#Geschichtliches:_Auf_dem_Weg_zur_Kirchensteuer

[3] Geschichte der Kirchensteuer auf: http://www.steuer-forum-kirche.de/faq-geschichte.htm

[4] Wikipedia: Geschichtliches: Auf dem Weg zur Kirchensteuer: http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchensteuer#Geschichtliches:_Auf_dem_Weg_zur_Kirchensteuer

 

      

       

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