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"Die Säkularisation
[im ursprünglichen Sinne] (12)
aufgrund des Reichsdeputationshauptschlusses
(1803) in der napoleonischen Ära wirkte sich auf das
staatskirchenrechtliche Gefüge aus. Für die Staaten war es
nicht mehr möglich, sich mit den in der Mehrzahl im Lande
lebenden Religionsgemeinschaften ebenso eng zu verbinden, wie
das mit einer einzigen oder wenigstens privilegierten Konfession
zuvor der Fall gewesen war, zumal die Religionsfreiheit und
staatsbürgerliche Gleichheit nunmehr zu allgemeiner Anerkennung
gelangten. Die zunehmende Nötigung zu einer
"neutralen" Haltung gegenüber den
Religionsgemeinschaften wurde verstärkt durch die großen
konfessionsvermischenden Bevölkerungsverschiebungen, welche den
Übergang zum liberalen Wirtschafts- und Industriestaat
begleiteten...." [weiter...]
(Qu: "Die
Kirchensteuer, Eine kurze Information, Dr. Jens Petersen, www.ekd.de)
| Infobox:
Thema Kirchensteuer |
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"... 1919,
als die Kirchensteuerfrage in der Nationalversammlung erörtert
wurde, ... waren die Kirchen daran interessiert, die Garantie
der Kirchensteuer in die Verfassung aufgenommen zu sehen. Der
Verfassungsgeber kam dem Anliegen entgegen und garantierte neben
anderen Vermögensrechten in Art. 137 Abs. 6 WRV (Weimarer
Reichsverfassung) das Kirchensteuerrecht als die praktisch
wichtigste Befugnis, die mit dem Status als Körperschaft des öffentlichen
Rechts verbundenen war."
"In Artikel 137, Absatz 6 heißt es: „Die
Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen
Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen
Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen
Steuern zu erheben.“
„Mit
dem Ende des landesherrlichen Kirchenregiments fand auch die
grundsätzliche Verpflichtung des Staates, für den Unterhalt
der Kirche Sorge zu tragen, ein Ende. Die Absicherung eines
eigenen originären Finanzierungsinstruments der Kirche bildete
somit die politische und verfassungsrechtliche Konsequenz.“
“Das Reichskonkordat
von 1933 zwischen Hitler und dem Hl. Stuhl sicherte den Kirchen
weiterhin das Recht auf Erhebung von Kirchensteuern zu
(Schlussprotokoll zu Artikel 13). Während im
nationalsozialistischen Deutschland die Bestrebungen eher dahin
gingen, die Religion zu unterdrücken, blieb die Kirchensteuer
unangetastet. Erst zum 1.12.1941 beschloss die Reichsregierung
per Gesetz, die staatliche Mithilfe bei der Erhebung der
Kirchensteuer zu verweigern. Das führte 1943 z.B. in Bayern
dazu, die Kirchensteuer wieder durch eigene Kirchensteuerämter
einzutreiben. Das Grundgesetz
der Bundesrepublik Deutschland übernahm 1949 in seinem Artikel
140 die Weimarer Regelung. Es heißt dort: „Die Bestimmungen
der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung
vom 11. August
1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.“
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