Verordnung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (Vikariat) sowie zur Warteliste
Aufgrund von § 8 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und
die Ausbildung der Vikare (Vikarsgesetz -
ViG) vom 19. Mai 1994 (GVBL XXIII. Band,
3. Stück, S. 47ff.) sowie § 7 ViG in Verbindung mit Artikel 118 KO erläßt der
Oberkirchenrat folgende Verordnung.
§ 1 Antrag
(1) Der Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wird in
der Regel mit der Meldung zur Ersten theologischen Prüfung gestellt. Er hat die
verbindliche Mitteilung zu enthalten, zu welchem Termin der Bewerber oder die
Bewerberin die Einstellung in das Vikariat beantragt.
(2) Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, kann er
nur berücksichtigt werden, wenn er drei Monate vor dem Einstellungstermin beim
Oberkirchenrat eingegangen ist.
(3) In besonders begründeten Fällen kann der Oberkirchenrat einer
Änderung des beantragten Einstellungstermins zustimmen.
§ 2 Aufnahmeverfahren
(1) Die
Aufnahmevoraussetzungen sind in § 7 Abs. 1 ViG geregelt.
(2) Über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und in die
Warteliste entscheidet der Oberkirchenrat. Bei der Entscheidung hat der
Oberkirchenrat insbesondere die Examensnote, weitere Tätigkeiten sowie
Wartezeiten zu berücksichtigen. Die Bewertung ergibt sich aus Absatz 3.
Aufgrund dieser Bewertungen ist zur Vorbereitung der Entscheidung des
Oberkirchenrats eine Reihenfolge festzulegen.
(3) A. Examensnote:
sehr gut
(55-57
P) 15 Punkte
(52-54 P) 14
(49_51 P) 13
gut
(44-48 P) 12
(40-43 P) 11
(36_39 P) 10
(32-35 P)
9
befriedigend (28-31 P)
8
(23-27 P)
7
(19-22 P)
6
(15-18 P)
5
bestanden
(11-14
P) 4
( 6-10 P)
3
(
2- 5 P)
2
(minus 2 bis plus 1 P) 1
B. Weitere
Tätigkeiten:
1. Promotion
2
Punkte
2. anderer Berufs- oder
Studienabschluß
2 Punkte
3. Diakonisches Jahr
1 Punkt
4. Wehr- / Zivildienst
1 Punkt
5. Theologiestudium im fremdsprachigen
Ausland,
mindestens 1 Jahr
1 Punkt
6. Erziehungsurlaub / Erziehungsgeld[1]
pro Jahr
1 Punkt
C. Wartezeit je
Jahr
1 Punkt
D. Beträgt die Zeit
zwischen der Ersten theologischen
Prüfung und dem
Aufnahmetermin mehr als
fünf Monate:
½ Punkte
Aus Abschnitt B, C und D können höchstens insgesamt 3
Punkte berücksichtigt werden. Bei Punktgleichheit wird der oder die im
Lebensalter Ältere berücksichtigt.
(4) Es werden so viele Bewerbungen berücksichtigt, wie
Ausbildungsplätze zum Aufnahmetermin zur Verfügung stehen.
(5) Nach Abschluß der laufenden Prüfungen wird den Antragstellern
mitgeteilt, ob sie zum beantragten Termin in den Vorbereitungsdienst
aufgenommen werden.
§ 3 Warte liste
(1) Antragsteller, die nicht in den Vorbereitungsdienst
aufgenommen worden sind, können nach § 8 Abs. 1 ViG in eine Warte liste
aufgenommen werden.
(2) Mit dem Bestehen der Ersten theologischen Prüfung, dem Antrag
auf Aufnamne in den Vorbereitungsdienst und der Nichteinstellung zum beantragten
Termin beginnt die Wartezeit.
(3) Wenn ein angebotener Ausbildungsplatz nicht in Anspruch
genommen wird, verfällt die Anrechnung der Wartezeit.
§ 4 Übergangsbestimmung
Anträge für die
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bereits vorlagen, werden nach den Richtlinien bewertet, die bei Antragstellung
in Geltung waren.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt
am 1. April 1997 in Kraft.
(2) Die
"Richtlinien für die Bestimmung der Reihenfolge der Kandidaten auf der
Warteliste" vom
8.
August 1991 (Rundschreiben Nr. 70/1991) treten gleichzeitig außer Kraft.
Oldenburg, den 18. Februar 1997
Der Oberkirchenrat
der EV.-Luth. Kirche in Oldenburg
Dr. Sievers
Bischof
[1]
Erziehungszeiten, die sich an die Zeit der Berechtigung
des Bezugs von Erziehungsgeld anschließen, können bei Vorlage geeigneter
Nachweise bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren angerechnet werden.